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   OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12   

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OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12 (https://dejure.org/2012,28432)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.08.2012 - 1 Ws 248/12 (https://dejure.org/2012,28432)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. August 2012 - 1 Ws 248/12 (https://dejure.org/2012,28432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Spendenbetrug, Untreue, Spendenwerbung, hohe Kosten,

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 263 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 2 StGB; § 263 Abs. 5 StGB; § 266 StGB; § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO
    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der Spender bei Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung einer vorläufig als gemeinnützig anerkannten GmbH ohne Angaben zur Höhe der Kosten; Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der Spender bei Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung einer vorläufig als gemeinnützig anerkannten GmbH ohne Angaben zur Höhe der Kosten; Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauerhaft hohe Kosten für Spendenwerbung; Zweckwidrigen Verwendung der Spendenmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Spendensammler haben sich nicht strafbar gemacht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    12,5 Mio. EUR mittels Spendenwerbeanschreiben

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Hohe Kosten für die Spendenwerbung begründen alleine noch keinen Betrug iSd § 263 StGB - Aus einer hohen Kostenquote kann nicht geschlossen werden, dass von Anfang an eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung von Spendenmittel bestand

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spendensammler haben sich nicht strafbar gemacht

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • strafrechtsverband.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Spendensammler für Krebsforschung haben sich nicht strafbar gemacht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Spenden müssen nicht zeitnah an Krebsforscher gehen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein strafbares Handeln von Spendensammler durch Nutzung von Mailings

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Spendensammler haben sich mit plakativen Mailings nicht strafbar gemacht - OLG Celle: Spender wurden durch Spendewerbeanschreiben für eine Krebsforschung nicht getäuscht

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Betrug durch Spendenwerbung- und beschaffung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 6
  • NStZ-RR 2013, 13 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 10.11.1994 - 4 StR 331/94

    Spendenverein - § 263 StGB, Spendenbetrug, Zweckverfehlung

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    a) Bei der Frage, was als taugliche Täuschungshandlung für einen Spendenbetrug in Betracht kommt, ist von den Grundsätzen auszugehen, die der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung zu dieser Fallgruppe (Urteil vom 10. November 1994 - 4 StR 331/94, NJW 1995, 539; NStZ 1995, 134, m. Anm Rudolphi, NStZ 1995, 289, m. Anm. Marxen, EWiR 1996, 375) aufgestellt hat.

    Eine schadensbegründende Zweckverfehlung ist nur dann zu bejahen, wenn "der Spendensammler - wie von vornherein erkannt und gewollt - pflichtwidrig mehr Unkosten als notwendig verursacht und dieses Mehr an Unkosten aus den Spendengeldern begleicht" (Rudolphi, NStZ 1995, 289, 290).

    Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kommerzieller Spendenwerbung der angeklagte Vereinsvorsitzende sogar ein Unternehmen seiner Ehefrau mit der Mitgliederwerbung und -verwaltung beauftragt hatte und der Bundesgerichtshof dennoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die satzungsgemäß caritative Aufgabenstellung des Vereins nur Vorwand für die Erlangung von Mitgliedsbeiträgen im Eigeninteresse der Angeklagten war (vgl. BGH NJW 1995, 539).

    Außerdem erfolgt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und Nachveranlagung zur Körperschaftssteuer nicht generell, sondern regelmäßig für bestimmte Veranlagungszeiträume, wie schon der Sachverhalt zeigt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Spendenbetrug (BGH NJW 1995, 539) zugrunde lag.

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Denn Umfang und Grenzen der im Rahmen von § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich relevanten Pflichten richten sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; es besteht eine Anbindung an die zivil- oder öffentlichrechtlichen Grundlagen (BVerfGE 126, 170, 204; BGHSt 50, 331, 335; Fischer § 266 Rn. 58; SSW-Saliger, StGB § 266 Rn. 31 m.w.N.).

    Bei dessen Auslegung ist es von Verfassungs wegen geboten, die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken (vgl. BVerfGE 126, 170, 210; BGHSt 43, 293, 297; 47, 148, 152; 47, 187, 197; 55, 288, 300).

    Allerdings genügt es von Verfassungs wegen nicht, dass eine Vermögensgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann; diese ist vielmehr konkret festzustellen und zu beziffern (BVerfGE 126, 170, 229).

  • BGH, 20.12.1994 - 1 StR 593/94

    Untreue - GmbH - Geschäftsführer - Vergütungsansprüche

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Häufigster Fall ist, dass durch die Leistung eine Verbindlichkeit des Geschäftsherrn getilgt wird (BGH NStZ 1995, 185; LK-Schünemann § 266 Rn. 169 m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Auch der Bundesgerichtshof hat dieses Kriterium zur Einschränkung des Gefährdungsschadens im Sinne von § 266 StGB bereits herangezogen und entschieden, dass Schadenersatzansprüche und Prozesskosten nach Aufdeckung betrügerischer Abrechnungen im Rahmen einer Innenrevision keinen Vermögensnachteil im Sinne von § 266 StGB darstellen, weil ein solcher Schaden "nicht unmittelbar" sei; er setze nämlich "mit der Aufdeckung der Tat einen Zwischenschritt voraus", während demgegenüber der für die Nachteilsfeststellung notwendige Gesamtvermögensvergleich "auf der Grundlage des vom Täter verwirklichten Tatplans" zu erfolgen habe (BGH, Urteil vom 7. Juli 2009 - 5 StR 394/08, NJW 2009, 3173, 3175 [insoweit in BGHSt 54, 44 ff. nicht abgedruckt] mit zust. Anm. Mosiek HRRS 2009, 565).

    Abgesehen davon fehlte es auch insoweit aus den bereits genannten Gründen an dem Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden (vgl. BGH NJW 2009, 3173, 3175).

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Vorgesellschaft als weitgehend verselbständigte Vermögensmasse bereits am Wirtschaftsleben teilnehmen und durch Geschäfte, die ihr Geschäftsführer mit Ermächtigung der Gesellschafter in ihrem Namen abschließt, verpflichtet werden kann (vgl. BGHZ 80, 129, 139) und damit einer juristischen Person angenähert ist.

    Vor der Eintragung in das Handelsregister ist das "Gesellschaftsvermögen" rechtlich noch nicht der Gesellschaft zugeordnet, vielmehr besteht bei einer Mehrpersonengesellschaft Gesamthandsvermögen (BGHZ 80, 129, 135), bei einer Einpersonengesellschaft Sondervermögen (BGH wistra 2000, 178; Baumbach/Hueck-Fastrich GmbHG 19. Aufl. § 11 Rn. 41).

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Bei dessen Auslegung ist es von Verfassungs wegen geboten, die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken (vgl. BVerfGE 126, 170, 210; BGHSt 43, 293, 297; 47, 148, 152; 47, 187, 197; 55, 288, 300).

    Eine Normverletzung ist deshalb in der Regel nur dann pflichtwidrig im Sinne von § 266 StGB, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits - wenigstens auch, und sei es mittelbar - vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende Vermögen hat, mag die Handlung auch nach anderen Normen pflichtwidrig sein und unter Umständen sogar Sanktionen oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Treuepflichtigen auslösen (BGHSt 55, 288, 300; 56, 203, 211).

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzungsabsicht; Geltendmachung von Vorsteuer aus

  • BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99

    Bestechlichkeit; Unterlassen einer Diensthandlung; Amtsträger; Tatidentität;

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 124/86

    Verurteilung wegen Urkundenfälschung - Verfälschung von Postquittungen - Verstoß

  • BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90

    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue bei KG

  • BFH, 18.12.2002 - I R 60/01

    Gemeinnütziger Verein, Selbstlosigkeit

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

  • OLG Hamm, 29.04.1999 - 2 Ws 71/99

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, DRK Bochum, Untreue

  • BGH, 17.08.2006 - 4 StR 117/06

    Grundsätze zum "Vermögensnachteil"; Vermögensnachteil bei Übernahme einer

  • BGH, 20.02.1962 - 1 StR 496/61
  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 194/09

    Untreue (Vermögensnachteil durch "Kick-Back-Zahlung": Bewertung von

  • BGH, 09.02.2006 - 5 StR 423/05

    Untreue (Überweisung auf ein Privatkonto; Nachteil: Befreiung von

  • BFH, 23.02.1999 - XI B 128/98

    Spenden; Spenden-Haftungsbescheid

  • BFH, 23.02.1999 - XI B 130/98

    Spendenbescheinigung; Haftungsbescheid

  • BGH, 24.07.1991 - 4 StR 258/91

    Vermögensschaden - Betrug - Grundstückskauf - Vorsatz bei Vertragsschluß - Rechte

  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 181/07

    Einziehung von Tatmitteln (ausreichende Feststellungen); Tenorierung bei

  • OLG Celle, 18.07.2013 - 1 Ws 238/13

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Freigabe von

    Die Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt haben auch insofern zutreffend darauf abgestellt, dass nur eine gravierende Pflichtverletzung zur Verwirklichung des Untreuetatbestands herangezogen werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2012 - 1 Ws 248/12, OLGSt StGB § 266 Nr. 15), und diese im vorliegenden Fall zu Recht verneint, weil die Ablehnung der Freigabe auf einer Beurteilung der Werthaltigkeit der Sicherheiten durch die Beschuldigten beruhte, die jedenfalls nicht evident falsch war.
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